Was bedeutet StBVV?
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums (BMF) auf Grundlage von § 64 StBerG. Sie regelt verbindlich, welche Honorare Steuerberater für ihre Vorbehaltsaufgaben abrechnen dürfen — also für Tätigkeiten, die Steuerberatern gesetzlich exklusiv vorbehalten sind (Erstellung von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen, Buchhaltung, Vertretung vor Finanzbehörden).
Für diese Vorbehaltsaufgaben gilt: Der Steuerberater darf nicht beliebig abrechnen — er ist an die Gebührensätze der StBVV gebunden. Innerhalb des durch die StBVV gesetzten Rahmens hat er aber einen Ermessensspielraum.
Außerhalb der Vorbehaltsaufgaben (z. B. betriebswirtschaftliche Beratung, Existenzgründungsberatung, Controlling) gilt die StBVV nicht — hier sind freie Honorarvereinbarungen erlaubt.
Rechtsgrundlage & Hintergrund
Erlassen durch das Bundesfinanzministerium auf Grundlage von § 64 StBerG. Die StBVV stammt ursprünglich aus 1976 und wurde mehrfach reformiert. Letzte größere Anpassung: 1. Juli 2020 mit einer durchschnittlichen Erhöhung der Gebührensätze um ca. 12 % — die erste Anpassung seit 2012. Stand 2026: keine erneuten Änderungen.
Die StBVV setzt sich aus mehreren Teilen zusammen:
- Teil 2: Gebühren für Steuerveranlagungen und -beratungen
- Teil 3: Gebühren für Buchführung
- Teil 4: Gebühren für Abschlussarbeiten
- Teil 5: Sonstige Tätigkeiten
- Anlagen 1–5: Tabellen mit konkreten Gebührensätzen je Gegenstandswert
Gebührenarten in der StBVV
1. Gegenstandswertgebühren (Wertgebühren): Gebühren werden anhand eines Gegenstandswerts berechnet. Beispiel: Bei der Einkommensteuererklärung ist der Gegenstandswert die Summe der positiven Einkünfte; bei der Bilanz ist er das höhere aus berichtigter Bilanzsumme oder Gesamtleistung.
2. Rahmengebühren: Innerhalb der Tabelle hat der Steuerberater einen Rahmen von 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr. Die “Mittelgebühr” liegt bei 5/10 bis 7/10. Konkrete Lage im Rahmen wird bestimmt durch: Schwierigkeit, Umfang der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten.
3. Zeitgebühren (§ 13 StBVV): Für Tätigkeiten ohne klaren Gegenstandswert (z. B. Beratung, Prüfung von Steuerbescheiden) gilt eine Zeitgebühr von 30–75 € je angefangene halbe Stunde (entspricht 60–150 €/h reiner Gebühr; mit zusätzlichen Auslagen und USt deutlich mehr).
4. Pauschalvergütung (§ 14 StBVV): Für laufende Mandate (Buchhaltung, Lohnabrechnung, USt-Voranmeldung) sind schriftliche Pauschalvereinbarungen erlaubt — oft genutzt für Planungssicherheit beim Mandanten.
Praxisbeispiel: Einkommensteuererklärung Selbstständiger
Ein Selbstständiger mit positiven Einkünften von 80.000 €. Berechnung nach StBVV (Tabelle A): Volle Gebühr bei Gegenstandswert 80.000 € = 1.029 €. Bei Mittelgebühr (5/10) = ca. 515 €. Bei einfachem Fall (3/10) = 309 €. Bei schwierigem Fall mit umfangreichen Anlagen (8/10) = 823 €. Plus 20 € Auslagenpauschale (§ 16 StBVV) und 19 % USt. Gesamtspanne netto: ca. 309–823 €, brutto ca. 392–1.003 €.
Typische Stolperfallen
- Nicht alle Leistungen sind StBVV-Pflicht. Existenzgründungsberatung, Unternehmensbewertung oder strategische Beratung können frei verhandelt werden.
- Pauschalen brauchen Schriftform (§ 14 StBVV) und dürfen StBVV-Sätze nicht systematisch unterschreiten.
- Mittelgebühr ist nicht Standard. Die konkrete Einordnung im Rahmen 1/10–10/10 ist Ermessensentscheidung des Steuerberaters — bei Streit entscheidet das Gericht.
- Vorab-Schätzung ist nicht verpflichtend, aber von Berufsethik-Gründen empfohlen.
- Zeitgebühren bei Beratung können schnell hoch werden — vorab Stundensatz und geschätzten Aufwand klären.
Praxis-Tipps zur StBVV
- Vorab nach Honorar fragen: Ein seriöser Steuerberater kann nach dem Erstgespräch eine grobe Schätzung geben.
- Pauschale aushandeln bei laufenden Mandaten (Buchhaltung, Lohn) — spart Mandanten und Kanzlei Verwaltungsaufwand.
- Rechnung prüfen lassen bei Zweifeln: Die Steuerberaterkammer bietet kostenlose Erstprüfung an.
- Bei Streit: Außergerichtliche Schlichtung über die Steuerberaterkammer möglich, bevor zivilrechtliche Klage notwendig wird.
Häufig gestellte Fragen
Ist die StBVV verhandelbar? Für Vorbehaltsaufgaben nur sehr begrenzt — der Rahmen 1/10–10/10 muss eingehalten werden. Für freie Beratungen (außerhalb der Vorbehaltsaufgaben) sind Vereinbarungen jeder Höhe erlaubt.
Was passiert bei einer Pauschalvereinbarung? Pauschalen sind nach § 14 StBVV erlaubt, wenn schriftlich vereinbart. Sie dürfen aber die Mindestsätze nicht systematisch unterschreiten — sonst Verletzung der StBVV mit berufsrechtlichen Folgen für den Steuerberater.
Was ist eine angemessene Mittelgebühr? 5/10 bis 7/10 der vollen Gebühr gilt als üblich. Für einfache Fälle weniger (2/10–4/10), für komplexe Fälle mehr (8/10–10/10).
Gilt die StBVV auch für Online-Steuerberater? Ja — jeder zugelassene Steuerberater in Deutschland ist an die StBVV gebunden, unabhängig vom Geschäftsmodell. Online-Kanzleien arbeiten oft mit transparenten Pauschalen, die innerhalb der StBVV-Grenzen liegen.
Was ist die Auslagenpauschale? Nach § 16 StBVV: 20 % der Gebühren, max. 20 € je Angelegenheit — deckt Porto, Telefonate, Kopien.
Wo finde ich die StBVV-Tabellen? Im Anhang zur StBVV (online verfügbar über gesetze-im-internet.de). Tabelle A für Steuerveranlagungen, Tabelle B für Buchführung, Tabelle C für Abschlussarbeiten.
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