Was bedeutet Zurückbehaltungsrecht?
Bei einer Mandatsbeendigung muss der Steuerberater alle Unterlagen herausgeben (§ 66 StBerG, § 675, 667 BGB). Bei offenen Honoraren kann er aber ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen — bis zur Zahlung behält er Unterlagen bei sich.
Wichtige Einschränkungen (BGH-Rechtsprechung):
- Nicht alle Unterlagen dürfen zurückgehalten werden — Eigentum des Mandanten (Steuerbescheide-Originale, Buchungsbelege) muss heraus
- Bei drohenden Fristverlust (USt-Voranmeldung, Jahresabschluss): Herausgabe trotz offener Honorare
- Nur Unterlagen, die der Steuerberater im Rahmen des konkreten Mandats erstellt hat, können zurückgehalten werden
- Verhältnismäßigkeit: Zurückbehaltung muss zum Honoraranspruch in vernünftigem Verhältnis stehen
Welche Unterlagen sind betroffen?
Können zurückgehalten werden:
- Vom Steuerberater erstellte Jahresabschlüsse, Bilanzen, GuV-Auswertungen
- Vom Steuerberater erstellte Steuererklärungen (Entwurf)
- Beratungsschreiben und Korrespondenz
- Eigene Arbeitspapiere und Berechnungen
Dürfen NICHT zurückgehalten werden:
- Originale-Belege und Rechnungen des Mandanten
- Originale Steuerbescheide vom Finanzamt
- Originalverträge des Mandanten
- Vom Mandanten gestellte Buchhaltungsbelege
- Unterlagen, deren Zurückhaltung zu Fristverlust beim Mandanten führen würde
Praxisbeispiel
Mandant kündigt Mandatsverhältnis, schuldet aber noch 2.500 € Honorar für den Jahresabschluss 2025. Steuerberater darf zurückhalten: den erstellten Jahresabschluss, eigene Arbeitspapiere, Korrespondenz. Steuerberater muss herausgeben: Original-Buchungsbelege, Original-Steuerbescheide, Eingangsrechnungen, Originalverträge. Falls USt-Voranmeldung anstehend: auch die müssen aufgrund Fristdrucks herausgegeben werden.
Wie löst man Streit?
- Schritt 1: Schriftliche Aufforderung zur Herausgabe mit angemessener Frist (10–14 Tage)
- Schritt 2: Prüfung der Honorarforderung — ist sie berechtigt? Prüfung durch Steuerberaterkammer kostenlos möglich
- Schritt 3: Schlichtung über Steuerberaterkammer
- Schritt 4: Einstweilige Verfügung beim Amtsgericht, falls Fristverlust droht
- Schritt 5: Klage auf Herausgabe vor Zivilgericht
Typische Stolperfallen
- Pauschale Verweigerung: „Ich gebe nichts heraus“ ist unzulässig — nur bestimmte Unterlagen dürfen zurückgehalten werden.
- Unangemessene Höhe: Bei 500 € offenem Honorar darf nicht der gesamte Jahresabschluss zurückgehalten werden — verhältnismäßig.
- Fristdruck ignoriert: Wenn USt-Frist droht, muss herausgegeben werden — trotz Streit.
- Unstrittige Forderungen prüfen: Wer berechtigte Forderungen begleicht, hat sofort Anspruch auf Herausgabe.
Praxis-Tipps
- Belege immer dokumentieren: Bei Auftragsannahme Liste aller übergebenen Originale erstellen.
- Unstrittige Teilbeträge zahlen: Reduziert Druck und sichert Herausgabe größtem Teil der Unterlagen.
- Anwalt einschalten: Bei größeren Streitwerten oder hohem Fristdruck.
- Steuerberaterkammer kontaktieren: Kostenlose Beratung + Schlichtungsverfahren.
- Digitalisierung nutzen: Bei digitaler Buchhaltung (DATEV) hat Mandant meist eigenen Zugriff — reduziert Abhängigkeit.
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Häufig gestellte Fragen
Darf mein Steuerberater alle Unterlagen zurückhalten? Nein — nur eigene Arbeitsergebnisse. Originalbelege, Steuerbescheide etc. müssen herausgegeben werden.
Was tun bei Fristdruck? Sofort schriftlich verlangen, mit Hinweis auf drohenden Fristverlust. Falls keine Reaktion: einstweilige Verfügung beim Amtsgericht.
Kann ich auch Originalbelege zurückhalten? Mandanten-Originale dürfen nicht zurückgehalten werden. Es handelt sich um Eigentum des Mandanten.
Was kostet die Klage auf Herausgabe? Streitwertabhängig: bei 2.500 € Honorar etwa 600–1.200 € Anwaltskosten + Gerichtsgebühren.
Hilft die Steuerberaterkammer? Ja — kostenlose Erstberatung und Schlichtungsverfahren bei Honorarstreitigkeiten.
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