Was bedeutet Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen. Während Einzelunternehmer und Personengesellschaften Einkommensteuer auf ihren Gewinn zahlen (bis 45 % progressiv), zahlen Kapitalgesellschaften eine pauschale Körperschaftsteuer von 15 % auf das zu versteuernde Einkommen.
Wer ist körperschaftsteuerpflichtig?
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- UG (haftungsbeschränkt) — “Mini-GmbH”
- AG (Aktiengesellschaft) und KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
- Genossenschaften (eG)
- Vereine im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (außerhalb der Gemeinnützigkeit)
- Stiftungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
Berechnung der Körperschaftsteuer 2026
- Jahresüberschuss nach HGB
- + Steuerliche Hinzurechnungen (z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben wie Bewirtungskosten teilweise, Gewerbesteuer)
- − Steuerliche Kürzungen (z. B. Dividenden von Tochter-GmbHs — Schachtelprivileg 95 % steuerfrei)
- − Verlustabzug nach § 10d EStG i.V.m. § 8 KStG (1 Mio Sockel + 70 % VZ 2024–2027)
- = zu versteuerndes Einkommen
- Körperschaftsteuer = zvE × 15 %
- + Solidaritätszuschlag = KSt × 5,5 % (gilt für KSt unverändert, auch nach Soli-Abschaffung für 90 % der Privatpersonen)
Gesamtbelastung einer GmbH 2026
Eine GmbH zahlt neben KSt zusätzlich Gewerbesteuer. Beispielrechnung bei Hebesatz 400 %:
- Körperschaftsteuer: 15 % × 100 = 15,00
- SolZ: 15 × 5,5 % = 0,825
- Gewerbesteuer: 100 × 3,5 % × 400 % = 14,00
- Gesamtbelastung: 29,825 % des Gewinns
Bei Ausschüttung an Gesellschafter (natürliche Person): zusätzlich Kapitalertragsteuer 25 % + Soli = effektiv 26,375 % auf die Dividende. Gesamtbelastung Thesaurierung vs. Vollausschüttung:
- Thesaurierung (Gewinn bleibt in der GmbH): ca. 29,83 %
- Vollausschüttung: 29,83 % + 26,375 % auf 70,17 % = effektiv ca. 48,33 %
Vergleichbar mit Spitzensteuersatz Einkommensteuer (45 % + Soli + ggf. KiSt).
Sonderfälle & wichtige Regelungen
- Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA, § 8 Abs. 3 KStG): Überhöhte GGf-Gehälter, vorteilhafte Pacht- oder Darlehensverträge mit Gesellschaftern werden als vGA umqualifiziert — Gewinnerhöhung auf Ebene GmbH + Kapitalertragsteuer auf Ebene Gesellschafter.
- Schachtelprivileg (§ 8b KStG): Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen ab 10 % sind zu 95 % steuerfrei (5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben).
- Organschaft (§ 14–19 KStG): Mehrere GmbHs als Organkreis — Gewinne und Verluste werden konsolidiert versteuert. Voraussetzung: Ergebnisabführungsvertrag, finanzielle Eingliederung.
- Verlustverrechnung § 8c/8d KStG: Bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen Verlustvorträge grundsätzlich unter (§ 8c) — außer es liegt ein fortführungsgebundener Verlustvortrag vor (§ 8d).
Praxisbeispiel: Kleine GmbH
Eine Software-GmbH mit 200.000 € Gewinn (vor Steuern), Berlin (Hebesatz 410 %):
- Körperschaftsteuer: 200.000 € × 15 % = 30.000 €
- SolZ: 30.000 € × 5,5 % = 1.650 €
- Gewerbesteuer: 200.000 € × 3,5 % × 410 % = 28.700 €
- Gesamtsteuern: 60.350 € = 30,18 % des Gewinns
- Verbleibender Nachsteuergewinn: 139.650 €
Wird der Nachsteuergewinn ausgeschüttet: zusätzlich 26,375 % KESt = 36.834 €. Beim Gesellschafter ankommen: 102.816 €. Gesamtsteuerbelastung: 48,6 % — vergleichbar mit Einzelunternehmer im Spitzensteuersatz.
Typische Stolperfallen
- Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Persönliche Privatnutzung des Firmenwagens, überhöhte Gehälter, vorteilhafte Mietverträge mit Gesellschaftern — jede unwirtschaftlich erscheinende Transaktion mit Gesellschaftern wird vom Finanzamt geprüft.
- Falsche Bewertung Tausch von Wirtschaftsgütern: Einbringungen, Sacheinlagen müssen mit Verkehrswert angesetzt werden.
- Verlustvortrag durch Anteilsübertragung gefährdet: Bei Verkauf >50 % der Anteile gehen Verlustvorträge unter (§ 8c KStG) — Nutzung über § 8d KStG nur unter strengen Voraussetzungen.
- Solidaritätszuschlag vergessen: Bei juristischen Personen gilt der Soli unverändert — wurde NUR für 90 % der natürlichen Personen abgeschafft.
- Mindestbesteuerung bei Verlustvortrag: 1 Mio voll, darüber 70 % (VZ 2024–2027) — bei großen Verlustvorträgen entsteht trotzdem Steuerlast.
Praxis-Tipps
- GGf-Gehalt angemessen festlegen: Branchenüblich (BBE-Studie), nicht extrem über Marktniveau — sonst vGA.
- Pensionsrückstellung prüfen: GGf-Pensionszusagen sind ein klassisches Instrument zur Gewinnminderung — mit hohem Formalismus.
- Holding-Struktur: Bei mehreren Aktivitäten Beteiligungs-Holding nutzen — nach § 8b KStG sind Dividenden und Verkaufserlöse aus Beteiligungen 95 % steuerfrei.
- Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei kleinen GmbHs: Bis 50 % prospektive Anschaffung können 3 Jahre im Voraus gewinnmindernd abgesetzt werden (§ 7g EStG, gilt auch für GmbHs).
- Standortwahl: Hebesatz der Gemeinde prüfen — bei reinen Verwaltungs-GmbHs kann Sitz-Umzug attraktiv sein.
Häufig gestellte Fragen
Wer zahlt Körperschaftsteuer? Alle juristischen Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland: GmbH, UG, AG, KGaA, Genossenschaften, wirtschaftliche Vereine.
Wie hoch ist die Körperschaftsteuer 2026? 15 % auf das zu versteuernde Einkommen + 5,5 % Soli darauf = effektiv 15,825 %.
Gibt es einen Freibetrag bei der KSt? Grundsätzlich nein. Aussnahme: Vereine 5.000 € Freibetrag, kleine Genossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen.
Was ist der Unterschied zur Einkommensteuer? Einkommensteuer: natürliche Personen, progressiv bis 45 %. Körperschaftsteuer: juristische Personen, pauschal 15 %.
Was passiert mit ausgeschütteten Gewinnen? Beim Gesellschafter unterliegen sie zusätzlich der Kapitalertragsteuer 25 % + Soli (effektiv 26,375 %). Alternativ Teileinkünfteverfahren bei betrieblichen Beteiligungen ab 25 %.
Wie hoch ist die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH? Bei Thesaurierung ca. 29–32 % (KSt + Soli + Gewerbesteuer je nach Hebesatz). Bei Vollausschüttung an natürliche Person: ca. 48–50 %.
Verwandte Begriffe im Steuer-Lexikon
Weitere Begriffe: Zurück zum Steuer-Lexikon