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AfA — Absetzung für Abnutzung einfach erklärt

Definition: Die Absetzung für Abnutzung (AfA, § 7 EStG) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Betriebsausgabe oder Werbungskosten. Für Gebäude gelten feste AfA-Sätze (§ 7 Abs. 4 EStG): Neubauten ab 2023: 3 %, Bestandsgebäude: 2 % linear.

Was bedeutet AfA?

Die AfA verteilt die Kosten eines langlebigen Wirtschaftsguts über seine Nutzungsdauer. Lineare AfA ist der Standardfall: Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer = Jahres-AfA. Beispiel Laptop 1.500 € / 3 Jahre Nutzungsdauer = 500 €/Jahr AfA.

GWG-Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG): Wirtschaftsgüter bis 800 € netto können sofort voll abgeschrieben werden. Zwischen 250 € und 1.000 € netto ist alternativ eine Pool-Abschreibung über 5 Jahre möglich.

Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 EStG):

  • Neubau ab 1.1.2023: 3 % p.a. (33 Jahre Nutzungsdauer, vorher 2 %)
  • Bestandsgebäude (vor 2023): 2 % p.a. (50 Jahre Nutzungsdauer)
  • Sonder-AfA Wohnungsneubau (§ 7b EStG, Wachstumschancengesetz): zusätzlich 5 % p.a. über 4 Jahre für Bauantrag/-anzeige 2023–2026
  • Denkmalgeschützte Immobilien (§ 7i, 7h EStG): 9 % p.a. in den ersten 8 Jahren + 7 % in den nächsten 4 Jahren für Modernisierungskosten

AfA-Tabellen & Nutzungsdauern

Das BMF veröffentlicht AfA-Tabellen mit verbindlichen Nutzungsdauern. Auszug typischer Werte:

  • Computer / Laptop: 3 Jahre (seit 2021 von 5 auf 3 verkürzt; alternativ Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr möglich nach BMF-Schreiben 2021)
  • Büromöbel: 13 Jahre
  • Server-Hardware: 5 Jahre
  • Pkw: 6 Jahre
  • Lkw: 9 Jahre
  • Software (Standard): 3 Jahre; auf Computer abschreibbar wie Hardware (1 Jahr)
  • Maschinen (Standard): 8–14 Jahre je nach Branche

Praxisbeispiel: Laptop für Selbstständigen

Ein Freiberufler kauft im April 2026 einen Laptop für 1.500 € netto. Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle: 3 Jahre. Lineare AfA: 1.500 € ÷ 3 = 500 €/Jahr. Zeitanteilig im Anschaffungsjahr (April–Dez = 9 Monate): 500 € × 9/12 = 375 €. Ab 2027 voll mit 500 €/Jahr. Restwert 2028: 1.500 − 375 − 500 − 500 = 125 € (Rest im 4. Jahr abschreiben). Alternative Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr (BMF-Schreiben für Computer-Hardware): 1.500 € sofort in 2026. Steuerersparnis bei 30 % Grenzsteuersatz: 450 € statt 113 € im Anschaffungsjahr.

Sonderformen der AfA

  • Degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG): Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in 2024 oder 2025 angeschafft wurden — 25 % vom Restbuchwert, max. 2-fach der linearen AfA. Wurde durch Wachstumschancengesetz vorübergehend wieder eingeführt.
  • Außergewöhnliche Abschreibung (AfaA, § 7 Abs. 1 S. 7 EStG): Bei plötzlicher Wertminderung (Diebstahl, Brand, technische Überholung) außergewöhnliche AfA möglich.
  • Sonder-AfA § 7g EStG: Kleine Unternehmen können für angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter in den ersten 5 Jahren zusätzlich 20 % Sonderabschreibung beanspruchen.

Typische Stolperfallen

  • Bemessungsgrundlage falsch: Anschaffungskosten umfassen Kaufpreis netto + Nebenkosten (Transport, Aufbau) + Erschließungs- und Inbetriebnahmekosten. Skonti reduzieren die Bemessungsgrundlage.
  • Falsche Nutzungsdauer: Eigene Schätzung statt AfA-Tabelle führt zu Streit mit Finanzamt — bei abweichender Nutzungsdauer Nachweis (Gutachten) nötig.
  • GWG-Grenze missverstanden: 800 € netto, nicht brutto. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen (Kleinunternehmer): 952 € brutto = 800 € netto.
  • Gebäude vor 2023 mit 3 % abgeschrieben: Der neue Satz gilt nur für Fertigstellung ab 1.1.2023.
  • Zeitanteilige AfA vergessen im Anschaffungsjahr: Nur pro rata temporis nach Monaten.

Praxis-Tipps zur AfA-Optimierung

  • GWG-Grenze nutzen: Bei Beschaffung überlegen, ob Aufteilung sinnvoll ist (z. B. Schreibtisch + Stuhl separat statt Büromöbelprogramm).
  • Sofortabschreibung Computer: Per BMF-Schreiben 2021 dürfen Computer-Hardware und Software im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden — gibt sofortige Steuerersparnis.
  • Anschaffung am Jahresende: Auch ein Dezember-Kauf bringt 1/12 Jahres-AfA — bei steuerlich teuren Jahren attraktiv.
  • Investitionsabzugsbetrag kombinieren: 50 % der prospektiven Anschaffungskosten können bis 3 Jahre vor Anschaffung als IAB gewinnmindernd geltend gemacht werden (§ 7g EStG).
  • Gebäude-Sonder-AfA: Bauantrag Wohnungsneubau bis 2026 sichert 5 % Sonder-AfA über 4 Jahre zusätzlich.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen AfA und GWG? AfA verteilt Kosten über mehrere Jahre, GWG (Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto) können sofort in einem Jahr voll abgeschrieben werden.

Welche AfA gilt 2026 für Neubau-Wohnimmobilien? 3 % lineare AfA p.a. (33 Jahre Nutzungsdauer) bei Fertigstellung ab 1.1.2023. Zusätzlich möglich: 5 % Sonder-AfA über 4 Jahre nach § 7b EStG bei Bauantrag 2023–2026.

Kann ich AfA auf gebrauchte Gegenstände anwenden? Ja — Nutzungsdauer bemisst sich nach der Restnutzungsdauer beim Erwerb (kürzer als bei Neukauf).

Was passiert, wenn ich das Wirtschaftsgut vor Ende der Nutzungsdauer verkaufe? Differenz zwischen Verkaufserlös und Restbuchwert ist ergebniswirksam (Gewinn oder Verlust). Restbuchwert = Anschaffungskosten minus bisher geltend gemachte AfA.

Kann ich AfA auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter geltend machen? Ja — aber nur auf den betrieblich genutzten Anteil. Bei Pkw mit 30 % betrieblicher Nutzung kann nur 30 % der AfA als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (alternative: 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch).

Gibt es 2026 noch die degressive AfA? Nein — sie galt vorübergehend für Anschaffungen 2024–2025 nach Wachstumschancengesetz und ist Ende 2025 ausgelaufen, falls nicht erneut verlängert.

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