Definition: Reisekosten sind beruflich veranlasste Kosten für auswärtige Tätigkeiten. Rechtsgrundlage: § 9 EStG (Arbeitnehmer), § 4 EStG (Selbstständige). Pauschalen 2026: Verpflegungsmehraufwand 14 € (8h-Abwesenheit) bzw. 28 € (24h), Übernachtungspauschale 20 €, Kilometerpauschale 0,30 €/km.
Was sind Reisekosten?
Kosten für auswärtige berufliche Tätigkeiten — Geschäftsreisen, Kundenbesuche, Schulungen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte.
4 Hauptkategorien:
- Fahrtkosten: 0,30 €/km (eigener Pkw), tatsächliche Kosten bei Bahn/Flug
- Verpflegungsmehraufwand: 14 € (8-24h Abwesenheit), 28 € (volle 24h-Tage), 14 € An-/Abreisetag
- Übernachtungskosten: Pauschal 20 €/Nacht (Inland) ODER tatsächliche Kosten mit Beleg
- Reisenebenkosten: Parkgebühren, Maut, Gepäcktransport — voll absetzbar
Praxisbeispiel
3-tägige Dienstreise nach München, eigener Pkw 500 km hin/zurück, 2 Übernachtungen, 1 Tag mit voller Abwesenheit, 2 An-/Abreisetage:
- Kilometerpauschale: 500 × 0,30 € = 150 €
- Verpflegungsmehraufwand: 1 × 28 € + 2 × 14 € = 56 €
- Übernachtung pauschal: 2 × 20 € = 40 €
- Gesamt absetzbar: 246 € (bei 30 % Grenzsteuersatz: 74 € Steuerersparnis)
Stolperfallen
- Erste Tätigkeitsstätte falsch bestimmt: Fahrten dorthin = Pendlerpauschale, nicht Reisekosten
- Frühstück vom Arbeitgeber: Kürzt Verpflegungspauschale um 20 % (5,60 € bei 28 €)
- Auslandsreisen: Andere Pauschalen (BMF-Tabelle) — je Land unterschiedlich
- Belege: Bei tatsächlichen Übernachtungskosten Belege aufbewahren
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