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Definition: Reisekosten sind beruflich veranlasste Kosten für auswärtige Tätigkeiten. Rechtsgrundlage: § 9 EStG (Arbeitnehmer), § 4 EStG (Selbstständige). Pauschalen 2026: Verpflegungsmehraufwand 14 € (8h-Abwesenheit) bzw. 28 € (24h), Übernachtungspauschale 20 €, Kilometerpauschale 0,30 €/km.

Was sind Reisekosten?

Kosten für auswärtige berufliche Tätigkeiten — Geschäftsreisen, Kundenbesuche, Schulungen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte.

4 Hauptkategorien:

  • Fahrtkosten: 0,30 €/km (eigener Pkw), tatsächliche Kosten bei Bahn/Flug
  • Verpflegungsmehraufwand: 14 € (8-24h Abwesenheit), 28 € (volle 24h-Tage), 14 € An-/Abreisetag
  • Übernachtungskosten: Pauschal 20 €/Nacht (Inland) ODER tatsächliche Kosten mit Beleg
  • Reisenebenkosten: Parkgebühren, Maut, Gepäcktransport — voll absetzbar

Praxisbeispiel

3-tägige Dienstreise nach München, eigener Pkw 500 km hin/zurück, 2 Übernachtungen, 1 Tag mit voller Abwesenheit, 2 An-/Abreisetage:

  • Kilometerpauschale: 500 × 0,30 € = 150 €
  • Verpflegungsmehraufwand: 1 × 28 € + 2 × 14 € = 56 €
  • Übernachtung pauschal: 2 × 20 € = 40 €
  • Gesamt absetzbar: 246 € (bei 30 % Grenzsteuersatz: 74 € Steuerersparnis)

Stolperfallen

  • Erste Tätigkeitsstätte falsch bestimmt: Fahrten dorthin = Pendlerpauschale, nicht Reisekosten
  • Frühstück vom Arbeitgeber: Kürzt Verpflegungspauschale um 20 % (5,60 € bei 28 €)
  • Auslandsreisen: Andere Pauschalen (BMF-Tabelle) — je Land unterschiedlich
  • Belege: Bei tatsächlichen Übernachtungskosten Belege aufbewahren

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