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Pendlerpauschale 2026: Neuregelung 0,38 €/km ab dem ersten Kilometer

Definition: Die Pendlerpauschale (auch Entfernungspauschale, § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ist eine Werbungskostenpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ab 1. Januar 2026 gilt einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer — unabhängig vom Verkehrsmittel.

Was bedeutet Pendlerpauschale 2026?

Neue Regelung ab 1.1.2026: Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird die Pendlerpauschale vereinheitlicht. Für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können 0,38 € als Werbungskosten angesetzt werden — ab dem ersten Kilometer. Die bis 2025 geltende Staffelung (0,30 € für km 1–20, 0,38 € ab km 21) entfällt.

Berechnung: einfache Entfernung (in km) × 0,38 € × Anzahl der Arbeitstage = Werbungskosten-Pauschale. Die Pauschale gilt verkehrsmittel-unabhängig (Auto, Bahn, Fahrrad, Fußweg, Fahrgemeinschaft).

Höchstbetrag: 4.500 €/Jahr — außer bei Nutzung des eigenen Kfz oder eines überlassenen Dienstwagens, dann unbegrenzt absetzbar gegen Nachweis. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können tatsächliche Kosten angesetzt werden, falls höher als die Pauschale.

Praxisbeispiel

Eine Arbeitnehmerin pendelt 220 Tage im Jahr 25 km einfach zur Arbeit (Auto). Berechnung 2026: 25 km × 0,38 € × 220 Tage = 2.090 € Werbungskosten. Bei 30 % Grenzsteuersatz: ca. 627 € Steuerersparnis. Zum Vergleich 2025 (gestaffelt): 20 km × 0,30 € + 5 km × 0,38 € × 220 Tage = 1.738 €. Mehrentlastung 2026 vs. 2025: ca. 352 €.

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Rechtlicher HinweisDie Inhalte unserer Lexikon-Einträge dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Steuerberatung im Sinne des § 1 StBerG dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Für eine verbindliche Beratung wende Dich an einen zugelassenen Steuerberater. Stand: Mai 2026.
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