Definition: Die Reichensteuer ist umgangssprachlich für den Spitzensteuersatz von 45 % bei sehr hohen Einkünften nach § 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG. Eingangsschwelle 2026: 277.826 € (Single) / 555.652 € (Paar zusammen). Inklusive Solidaritätszuschlag effektiv ca. 47,5 %.
Wie funktioniert die Reichensteuer?
Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv. Die fünf Zonen 2026:
- Bis 12.348 € Grundfreibetrag: 0 %
- 12.349–17.443 €: 14 % (Eingangssteuersatz, steigend)
- 17.444–68.480 €: 24–42 % (linear-progressiv)
- 68.481–277.825 €: 42 % (Spitzensteuersatz)
- Ab 277.826 € (Single): 45 % (Reichensteuer)
Verheiratete: Doppelte Schwellenwerte. Reichensteuer ab gemeinsam 555.652 €.
Was ist betroffen?
- Hohe Erwerbseinkünfte (Geschäftsführer, Vorstände, Top-Verdiener)
- Hohe selbstständige Gewinne
- Mieteinnahmen (über Werbungskosten hinaus)
- Sonstige Einkünfte über den Schwellenwerten
NICHT betroffen: Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer (25 % + Soli = 26,375 %), nicht dem persönlichen Spitzensteuersatz.
Praxisbeispiel
GGf mit 350.000 € Jahresgehalt (Single):
- Bis 277.825 €: 42 % Spitzensatz
- Über 277.825 € (= 72.175 €): 45 % Reichensteuer = 32.479 € zusätzliche Steuer
- Plus Soli 5,5 % auf gesamte ESt
- Effektiver Grenzsteuersatz auf jeden Euro über 277.825 €: ca. 47,5 %
Optimierung
- Holding-Struktur: GmbH-Gewinne in Holding thesaurieren statt voll ausschütten (Belastung 29,8 % statt 47,5 %)
- Bilanzpolitik: Rückstellungen, AfA-Wahl, IAB nutzen
- Investitionen vorziehen: Spitzensteuer-Jahre für hohe Abschreibungen nutzen
- Splitting für Verheiratete: Bei Verdienst-Unterschied erheblicher Vorteil
- Steuerberater-Beratung essenziell: Bei >250.000 € Einkommen ist Spezialist Pflicht
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