Definition: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 2023 nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur noch eingeschränkt absetzbar. Drei Varianten: (1) Pauschale 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr (auch ohne separaten Raum), (2) Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit: vollständige Kosten unbegrenzt, (3) Tagespauschale auch bei zu Hause arbeiten ohne Arbeitszimmer.
Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) 2026
- 6 € pro Tag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet wird
- Maximal 1.260 €/Jahr (= 210 Tage)
- Auch ohne abgetrennten Raum möglich (Küchentisch reicht)
- Voraussetzung: An diesen Tagen überwiegend zu Hause gearbeitet
- Pendlerpauschale für gleichen Tag NICHT möglich (außer 1-2 h im Büro = ja)
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
Wenn das Arbeitszimmer der qualitative Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist (z. B. Freiberufler ohne externes Büro, IT-Mitarbeiter dauerhaft im Homeoffice):
- Volle Kostenabsetzung ohne Obergrenze
- Absetzbar: anteilige Miete/AfA, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, Renovierung des Zimmers
- Berechnung: Quadratmeter-Anteil Arbeitszimmer / Gesamtwohnung × Gesamtkosten
- Zimmer muss abgetrennt + nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden
Praxisbeispiel — Freelancer-Wohnung
Freelancer-Wohnung 80 m², davon 12 m² Arbeitszimmer = 15 %. Jahresmiete 14.400 €, Nebenkosten 3.000 €. Arbeitszimmer ist Mittelpunkt (kein Büro extern):
- Anteilige Miete: 14.400 × 15 % = 2.160 €/Jahr
- Anteilige Nebenkosten: 3.000 × 15 % = 450 €/Jahr
- Plus: Bürostuhl + Schreibtisch (Anschaffung, AfA)
- Gesamt absetzbar: ca. 2.700 € + Möbel-AfA
Stolperfallen
- Gemischte Nutzung verboten: Sofa, Gästebett, Hobby-Werkstatt im Arbeitszimmer → ALLES verloren
- Telefon-Ecke im Wohnzimmer: Kein „Arbeitszimmer” — nur Tagespauschale möglich
- Kombination 1.260 € + voller Abzug nicht möglich: Eine Methode wählen
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