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Häusliches Arbeitszimmer & Homeoffice-Pauschale 2026

Definition: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 2023 nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur noch eingeschränkt absetzbar. Drei Varianten: (1) Pauschale 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr (auch ohne separaten Raum), (2) Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit: vollständige Kosten unbegrenzt, (3) Tagespauschale auch bei zu Hause arbeiten ohne Arbeitszimmer.

Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) 2026

  • 6 € pro Tag, an dem überwiegend zu Hause gearbeitet wird
  • Maximal 1.260 €/Jahr (= 210 Tage)
  • Auch ohne abgetrennten Raum möglich (Küchentisch reicht)
  • Voraussetzung: An diesen Tagen überwiegend zu Hause gearbeitet
  • Pendlerpauschale für gleichen Tag NICHT möglich (außer 1-2 h im Büro = ja)

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Wenn das Arbeitszimmer der qualitative Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist (z. B. Freiberufler ohne externes Büro, IT-Mitarbeiter dauerhaft im Homeoffice):

  • Volle Kostenabsetzung ohne Obergrenze
  • Absetzbar: anteilige Miete/AfA, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, Renovierung des Zimmers
  • Berechnung: Quadratmeter-Anteil Arbeitszimmer / Gesamtwohnung × Gesamtkosten
  • Zimmer muss abgetrennt + nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden

Praxisbeispiel — Freelancer-Wohnung

Freelancer-Wohnung 80 m², davon 12 m² Arbeitszimmer = 15 %. Jahresmiete 14.400 €, Nebenkosten 3.000 €. Arbeitszimmer ist Mittelpunkt (kein Büro extern):

  • Anteilige Miete: 14.400 × 15 % = 2.160 €/Jahr
  • Anteilige Nebenkosten: 3.000 × 15 % = 450 €/Jahr
  • Plus: Bürostuhl + Schreibtisch (Anschaffung, AfA)
  • Gesamt absetzbar: ca. 2.700 € + Möbel-AfA

Stolperfallen

  • Gemischte Nutzung verboten: Sofa, Gästebett, Hobby-Werkstatt im Arbeitszimmer → ALLES verloren
  • Telefon-Ecke im Wohnzimmer: Kein „Arbeitszimmer” — nur Tagespauschale möglich
  • Kombination 1.260 € + voller Abzug nicht möglich: Eine Methode wählen

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