Was bedeutet Zurückbehaltungsrecht Steuerberater?
Rechtsgrundlage: § 273 BGB iVm dem Mandatsvertrag (Geschäftsbesorgung, §§ 627, 675 BGB) und § 66 StBerG. Das Zurückbehaltungsrecht greift, wenn der Mandant fällige und unstreitige Honorarforderungen nicht bezahlt. Wichtig: Es greift NICHT bei strittigen Forderungen oder wenn dem Mandanten dadurch Schaden droht (z. B. drohende Steuerfristen).
Beim Steuerberater-Wechsel: Eigene Unterlagen des Mandanten (Originalbelege, Verträge, Steuerbescheide) muss der alte Berater immer herausgeben — auch bei offenen Rechnungen. Nur eigene Arbeitsergebnisse des Steuerberaters (z. B. selbst erstellte Auswertungen, Buchhaltung-Dateien) darf er zurückhalten. Vor dem Wechsel: unstrittige Honorare begleichen, strittige Beträge klären oder gerichtlich klären lassen.
Praxisbeispiel
Eine GmbH wechselt den Steuerberater und der alte Berater hat noch 4.200 € offen. Davon sind 3.500 € unstrittig (laufende Pauschalen), 700 € strittig (Mehraufwand-Abrechnung). Die unstrittigen 3.500 € sollten beglichen werden, dann muss der alte Berater die Unterlagen herausgeben. Die strittigen 700 € können separat geklärt werden — der alte Berater darf deswegen keine Unterlagen zurückhalten, die zur ordnungsgemäßen Buchführung beim neuen Berater nötig sind.