Was bedeutet Verlustvortrag?
Funktionsweise: Wer in einem Jahr Verluste macht (z.B. ein Selbstständiger mit Anlaufverlusten), kann zunächst prüfen, ob ein Verlustrücktrag in das Vorjahr möglich ist (max. 1 Mio €, § 10d Abs. 1 EStG). Was nicht zurückgetragen wurde, wird als Verlustvortrag festgestellt und kann in den Folgejahren von zukünftigen positiven Einkünften abgezogen werden.
Mindestbesteuerung § 10d Abs. 2 EStG (Stand 2026): Bis 1 Mio € jährlich vollständig abziehbar (Sockelbetrag). Darüber hinausgehende Verluste sind nur bis 70 % des den Sockel übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Diese 70-%-Regel gilt durch das Wachstumschancengesetz für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027; ab 2028 soll wieder die alte 60-%-Regel greifen, sofern nicht erneut verändert. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Sockel auf 2 Mio €.
Geltungsbereich: Einkommensteuer (§ 10d EStG), Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG) und Gewerbesteuer (§ 10a GewStG — auch dort 70 % bis 2027). Für Körperschaften zusätzlich relevant: § 8c KStG (Verlustverfall bei Anteilsübertragung) und § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag).
Praxisbeispiel
Eine GmbH macht 2025 einen Verlust von 3 Mio €. 2026 erzielt sie 2 Mio € Gewinn. Verrechnung 2026: Bis 1 Mio € voll abziehbar (Sockel). Verbleiben 1 Mio € Gewinn über dem Sockel — davon 70 % = 700.000 € mit Verlust verrechenbar. Steuerpflichtig verbleiben 2 Mio − 1 Mio − 0,7 Mio = 300.000 €. Restverlust: 3 Mio − 1,7 Mio = 1,3 Mio € in den Verlustvortrag der Folgejahre. Ohne 70-%-Erhöhung (alte 60-%-Regel): nur 600.000 € verrechenbar → 400.000 € steuerpflichtig → Mehrsteuer ca. 30.000 € pro Jahr.
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