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ToggleWarum brauchst Du einen Steuerberater für Photovoltaik?
Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ist nicht nur gut fürs Klima – sie hat auch erhebliche steuerliche Auswirkungen. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 gelten neue Regelungen, die vieles vereinfacht, aber auch neue Fallstricke geschaffen haben. Ein spezialisierter Steuerberater hilft Dir, die Steuerbefreiungen korrekt zu nutzen und bei größeren Anlagen die optimale Strategie zu wählen.
Steuerbefreiung seit 2023: Was gilt jetzt?
Einkommensteuer (§3 Nr. 72 EStG): Seit dem 01.01.2023 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp (Einfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien) bzw. bis zu 15 kWp je Wohneinheit (Mehrfamilienhäuser) einkommensteuerfrei. Die Grenze liegt bei insgesamt 100 kWp pro Steuerpflichtigen über alle Anlagen hinweg.
Umsatzsteuer (§12 Abs. 3 UStG): Seit dem 01.01.2023 gilt der Nullsteuersatz (0%) auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp. Das betrifft Module, Wechselrichter, Batteriespeicher und Installationskosten. Wichtig: Dies ist kein Vorsteuerabzug-Verzicht, sondern ein echter 0%-Steuersatz – Du zahlst keine USt und brauchst trotzdem keinen Vorsteuerabzug.
Gewerbesteuer: Durch die Einkommensteuerbefreiung entfällt auch die Gewerbesteuerpflicht für begünstigte Anlagen. Die gewerbliche Infektion bei Personengesellschaften (§15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) durch PV-Betrieb wird ebenfalls vermieden.
Wann greift die Steuerbefreiung nicht?
Die Steuerbefreiung hat klare Grenzen – und genau hier wird ein Steuerberater wichtig:
Anlagen über 30 kWp: Größere Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbedächern sind weiterhin voll steuerpflichtig. Hier gelten die bisherigen Regeln: Gewinnermittlung, Abschreibung, Vorsteuerabzug und USt-Erklärung.
Überschreitung der 100-kWp-Gesamtgrenze: Betreibst Du mehrere Anlagen, die zusammen über 100 kWp liegen, sind alle Anlagen steuerpflichtig – nicht nur die überschreitende.
Mehrfamilienhäuser über 15 kWp/Einheit: Bei einem Haus mit 4 Wohnungen liegt die Grenze bei 60 kWp (4 × 15 kWp). Alles darüber ist steuerpflichtig.
Mieterstrom nach §21 Abs. 3 EEG: Die Einkommensteuerbefreiung gilt auch für Mieterstrom, solange die kWp-Grenzen eingehalten werden. Aber: Umsatzsteuerlich ist Mieterstrom-Lieferung an Mieter eine steuerbare Leistung, die dem Regelsteuersatz (19%) unterliegt – der Nullsteuersatz gilt nur für die Anlagenlieferung, nicht für den Stromverkauf.
Altanlagen: Übergangsregelungen und Wahlrechte
Rückwirkende Anwendung: Die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG gilt rückwirkend auch für alle noch offenen Veranlagungsjahre. Wer also für 2022 oder früher noch keinen Bescheid hat, kann die Befreiung auch dort nutzen, sofern die kWp-Grenzen erfüllt sind.
Wahlrecht für Altanlagen (BMF-Schreiben vom 17.07.2023): Betreiber von begünstigten Altanlagen können wählen: Entweder sie nutzen die Steuerbefreiung ab 2022 (dann entfällt die Abschreibung und es gibt keinen Vorsteuerabzug mehr) oder sie bleiben im alten System (steuerpflichtig mit AfA und Vorsteuerabzug). Dieses Wahlrecht ist bindend und sollte mit einem Steuerberater durchgerechnet werden.
Investitionsabzugsbetrag (IAB): Wurde vor 2022 ein IAB nach §7g EStG für eine PV-Anlage gebildet und die Anlage nach dem 01.01.2022 angeschafft, muss der IAB rückgängig gemacht werden, wenn die Anlage unter die Steuerbefreiung fällt. Das kann zu Steuernachzahlungen mit Zinsen führen – ein klassischer Beratungsfall.
Abschreibung und Sonderabschreibung bei steuerpflichtigen Anlagen
Für Anlagen, die nicht unter die Befreiung fallen (>30 kWp oder >100 kWp gesamt), gelten weiterhin:
Lineare AfA: 5% pro Jahr über 20 Jahre Nutzungsdauer (§7 Abs. 1 EStG). Bemessungsgrundlage sind die Netto-Anschaffungskosten (bei Vorsteuerabzug) bzw. Brutto-Kosten (bei Kleinunternehmerregelung).
Sonderabschreibung §7g Abs. 5 EStG: 40% der Anschaffungskosten in den ersten 4 Jahren (seit 2024 erhöht von 20% auf 40%). Voraussetzung: Gewinn im Vorjahr unter 200.000 €. Kann mit der linearen AfA kombiniert werden – im ersten Jahr bis zu 45% Abschreibung möglich.
Investitionsabzugsbetrag §7g Abs. 1 EStG: Bis zu 50% der geplanten Anschaffungskosten (max. 200.000 € pro Betrieb) können vorab gewinnmindernd abgezogen werden. Anschaffung muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen.
Umsatzsteuer bei größeren Anlagen
Regelbesteuerung: Bei Anlagen über 30 kWp bist Du umsatzsteuerpflichtig. Die Einspeisevergütung und der verkaufte Strom unterliegen 19% USt. Dafür kannst Du die Vorsteuer auf Anschaffung und laufende Kosten abziehen – bei einer 50-kWp-Anlage für 60.000 € netto sind das 11.400 € Vorsteuer sofort zurück.
Kleinunternehmerregelung §19 UStG: Bei Umsätzen unter 25.000 € (seit 2025) kannst Du auf die USt verzichten. Das lohnt sich nur, wenn die Anlage bereits bezahlt ist und keine nennenswerten laufenden Kosten mit Vorsteuer anfallen.
Eigenverbrauch als unentgeltliche Wertabgabe: Bei steuerpflichtigen Anlagen muss der selbst verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe mit 19% versteuert werden. Bemessungsgrundlage: Selbstkosten (anteilige AfA + laufende Kosten) oder vereinfacht der aktuelle Einkaufspreis für Strom.
Gewerbliche Infektion und GmbH-Strukturen
Gewerbliche Infektion bei GbR/OHG: Betreibt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (z. B. Immobilien-GbR) eine PV-Anlage über der Befreiungsgrenze, werden sämtliche Einkünfte der Gesellschaft gewerblich – inklusive der Mieteinnahmen. Lösung: PV-Anlage in separate Gesellschaft ausgliedern oder unter der kWp-Grenze bleiben.
GmbH für große PV-Parks: Bei Freiflächenanlagen oder Gewerbedach-Portfolios über 100 kWp kann eine GmbH-Struktur sinnvoll sein: Körperschaftsteuer 15% + Gewerbesteuer (ca. 14% je nach Hebesatz) = ca. 29% Gesamtbelastung, statt bis zu 45% Einkommensteuer. Thesaurierte Gewinne können für Reinvestitionen genutzt werden.
Erweiterte Grundstückskürzung §9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Immobilienunternehmen, die die erweiterte Kürzung nutzen, verlieren diese durch den Betrieb einer steuerpflichtigen PV-Anlage. Seit 2023 gilt eine Ausnahme: PV-Anlagen bis 30 kWp auf eigenen Immobilien sind kürzungsunschädlich (§9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).
Was kostet ein Steuerberater für Photovoltaik?
Die Kosten variieren je nach Anlagengröße und Komplexität:
| Leistung | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Erstberatung: Steuerbefreiung prüfen + Wahlrecht | 150–300 € |
| Einkommensteuererklärung mit PV-Anlage | 400–800 € |
| USt-Voranmeldungen + Jahreserklärung | 300–600 € jährlich |
| Gewinnermittlung (EÜR) für PV-Betrieb | 200–500 € |
| Strukturberatung GmbH / Holding für PV-Parks | 1.500–3.000 € |
Für kleine Anlagen unter 30 kWp reicht oft eine einmalige Beratung, ob die Steuerbefreiung greift. Bei größeren Anlagen oder Altanlagen mit IAB-Problematik ist die laufende Betreuung sinnvoll – die Steuerersparnis durch optimale AfA-Gestaltung übersteigt die Beraterkosten meist deutlich.
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FAQ – Häufige Fragen zum Steuerberater für Photovoltaik
F: Muss ich meine PV-Anlage unter 30 kWp noch beim Finanzamt anmelden?
A: Nein. Seit 2023 entfällt die steuerliche Erfassung für begünstigte Anlagen. Du musst weder einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen noch eine Gewinnermittlung abgeben. Die Steuerbefreiung gilt automatisch.
F: Kann ich den Vorsteuerabzug noch nutzen, wenn meine Anlage steuerfrei ist?
A: Bei Neuanlagen ab 2023 mit Nullsteuersatz (0% USt) gibt es keine Vorsteuer mehr zum Abziehen – Du zahlst ja bereits 0% auf die Anschaffung. Bei Altanlagen mit Regelbesteuerung, die jetzt unter die Befreiung fallen, entfällt der Vorsteuerabzug für laufende Kosten ab dem Befreiungszeitpunkt.
F: Was passiert mit meinem Investitionsabzugsbetrag (IAB)?
A: Wurde ein IAB vor 2022 gebildet und die Anlage fällt unter die Steuerbefreiung, muss der IAB rückgängig gemacht werden. Das kann zu einer Steuernachzahlung mit 6% Zinsen führen. Ein Steuerberater kann prüfen, ob Vertrauensschutz greift.
F: Ist Mieterstrom steuerfrei?
A: Einkommensteuerlich ja, solange die kWp-Grenzen eingehalten werden. Umsatzsteuerlich nein: Die Stromlieferung an Mieter unterliegt 19% USt. Der Nullsteuersatz gilt nur für die Anlagenlieferung selbst, nicht für den laufenden Stromverkauf.
F: Lohnt sich ein Steuerberater bei einer kleinen 10-kWp-Anlage?
A: In den meisten Fällen reicht eine einmalige Beratung (150–300 €), um sicherzustellen, dass die Steuerbefreiung korrekt greift und keine Altlasten (IAB, frühere USt-Option) Probleme verursachen. Laufende Betreuung ist bei kleinen steuerfreien Anlagen in der Regel nicht nötig.


