Bei der Verlustverrechnung verrechnest Du Verluste einer Einkunftsart mit Gewinnen einer anderen oder überträgst sie in andere Jahre – entweder als Verlustrücktrag (in das vorangegangene Jahr) oder als Verlustvortrag (in zukünftige Jahre). Geregelt in § 10d EStG.
Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG)
Verluste eines Jahres können in das vorangegangene Veranlagungsjahr zurückgetragen werden. Maximalhöhe: 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung). Das Finanzamt erstattet die zu viel gezahlte Steuer aus dem Vorjahr.
Tipp: Auf den Rücktrag kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der Vortrag (nächstes Jahr) sinnvoller ist.
Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG)
Nicht zurückgetragene Verluste werden unbefristet in die Zukunft vorgetragen. Bis 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) sind sie voll mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar.
70-%-Mindestbesteuerung
Darüber hinaus greift die Mindestbesteuerung: Verluste über den Sockelbetrag dürfen nur zu 70 % mit Gewinnen verrechnet werden; 30 % bleiben steuerpflichtig. Diese Regel gilt aktuell für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027. Ab 2028 ist eine Rückkehr zur 60-%-Quote vorgesehen (Stand 2026, Wachstumschancengesetz).
Beispiel
Eine GmbH macht 2025 einen Verlust von 3 Mio. €. 2026 erzielt sie 5 Mio. € Gewinn:
- Sockelbetrag: 1 Mio. € voll verrechenbar
- Restgewinn nach Sockel: 4 Mio. €
- Davon 70 % mit Restverlust verrechenbar: 2,8 Mio. € möglich, aber nur 2 Mio. € Verlust übrig → voll genutzt
- Verbleibender steuerpflichtiger Gewinn 2026: 5 − 1 − 2 = 2 Mio. €
Welche Einkunftsarten?
Innerhalb desselben Jahres lassen sich Verluste grundsätzlich zwischen allen sieben Einkunftsarten verrechnen (horizontaler/vertikaler Verlustausgleich). Ausnahmen:
- Kapitalverluste (Abgeltungsteuer): nur mit Kapitalgewinnen, nicht mit Lohn & Co.
- Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG): nur mit Gewinnen derselben Art
- Verluste aus Termingeschäften: jahresscharf begrenzt auf 20.000 € (Verfassungsgericht hat dies 2024 verworfen, gesetzliche Anpassung steht aus)
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Häufige Fragen
Muss ich den Verlust beantragen? Ja, über die Steuererklärung. Das Finanzamt setzt den Verlustabzug per Bescheid fest und schreibt einen verbleibenden Verlustvortrag zum Jahresende fort.
Was passiert mit Verlusten bei Gesellschafterwechsel (§ 8c KStG)? Bei einer Körperschaft können Verluste teilweise oder vollständig untergehen, wenn mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Komplex – unbedingt mit Steuerberater prüfen.