Was bedeutet Soll- vs. Ist-Versteuerung?
Voraussetzungen für Ist-Versteuerung (§ 20 UStG): (1) Vorjahresumsatz max. 800.000 € (Stand 2024, mit jährlichem Anpassungsvorbehalt); (2) Freiberufler (immer, unabhängig vom Umsatz); (3) Nicht zur Buchführung verpflichtete Unternehmer. Wahlrecht muss formlos beim Finanzamt beantragt werden. Genehmigung erfolgt durch Bescheid; ohne Bescheid gilt Soll-Versteuerung.
Cashflow-Vorteil: Bei Soll-Versteuerung musst Du USt abführen, sobald Du die Rechnung schreibst — auch wenn der Kunde noch nicht bezahlt hat. Bei Zahlungszielen von 30–60 Tagen finanzierst Du also die USt vor. Bei Ist-Versteuerung führst Du USt erst ab, wenn das Geld auf Deinem Konto ist. Achtung: Bei Wechsel zwischen den Methoden gibt es Übergangsregeln — keine doppelte Versteuerung, keine Lücke.
Praxisbeispiel
Selbstständiger Webentwickler schreibt am 1. März eine Rechnung über 5.000 € + 950 € USt. Kunde zahlt am 5. Mai. Bei Soll-Versteuerung: USt 950 € fällig spätestens 10. April (UStVA März). Bei Ist-Versteuerung: USt 950 € fällig erst 10. Juni (UStVA Mai). Liquiditätsvorteil: 2 Monate.